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Allgemeine Einkaufsbedingungen der relatio Unternehmensgruppe
1. Allgemeines
1.1 Die folgenden Einkaufsbedingungen gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, im Übrigen für unseren gesamten Rechtsverkehr mit Verkäufern/Lieferanten, (im folgenden „der Lieferant“) auch, wenn der Lieferant in Angebot/ Bestellung, bei Lieferung/ Rechnungsstellung entgegenstehende oder abweichende Regelungen verwendet.
1.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Poststempels anzunehmen und uns eine entsprechende Auftragsbestätigung zu übersenden. Erfolgt die Bestellung per Fax oder e-Mail, so beginnt die Frist mit dem Tage der Absendung. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb dieser Frist, sind wir an die Bestellung nicht gebunden. Mündlich oder telefonische Bestellungen durch uns sind nicht wirksam, soweit sie nicht durch uns unverzüglich schriftlich (auch per Telefax oder E-mail) bestätigt werden.
2.2 Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche Nummern und Zeichen unserer Bestellung hervorgehen.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
2. 4 Vergütungen oder Entschädigungen für Besucher oder für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten etc. werden nur dann gezahlt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
2.5 Im Rahmen der Zumutbarkeit können wir technische Änderungen des zu liefernden Produkts und/oder der zeitlichen Auslieferung verlangen. Dabei sind Auswirkungen hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine in angemessener Weise einverständlich zu regeln.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vereinbarten Preise sind verbindlich; dies gilt auch für Rahmenaufträge über die gesamte Dauer der Vereinbarung. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart worden, so gilt der Preis als vereinbart, zu dem der Lieferant Waren gleicher Art und Güte an Dritte veräußert oder anbietet, höchstens jedoch der Preis, zu dem er uns derartige Waren zuletzt geliefert hat .
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich frei Lieferort, einschließlich Verpackungs- und Versandkosten. Wir haben das Recht, die Art der Verpackung, die Wahl des Transportmittels und des Transportwegs sowie die Transportversicherung zu bestimmen.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang netto. Die Frist beginnt jedoch nicht, bevor der Lieferant seine Leistung in vollem Umfang erfüllt hat.
3.4 Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware zuzusenden, jedoch von der Ware getrennt unter Angabe von Auftragsnummer und Auftragsdatum. Rechnungen, die nicht ordnungsgemäß erstellt sind, gelten als nicht erteilt und können an den Lieferanten ohne Rechtsnachteile für uns zurückgesandt werden.
3.5 Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant seine USt-Id. Nummer mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
3.6 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig maximal bis zum 3-fachen Wert der fehlerhaften Lieferteile bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
3.7 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen, es sei denn, wir hätten unser Einverständnis erklärt. Das Einverständnis darf jedoch nicht unbillig verweigert werden.
4. Lieferzeit, Lieferverzug
4.1 Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Ware bei dem von uns genannten Lieferort. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können durch uns zurückgewiesen werden. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferung wird vorbehalten.
4.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
4.3 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Auftragswerts zu fordern, maximal jedoch 10% des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor. Wir werden den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung erklären.
4.4 Werden die vereinbarten Termine nicht eingehalten, so sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche. Hat der Lieferant die Verzögerung zu vertreten, so können wir nach unserer Wahl Ersatz des uns durch die Verzögerung entstandenen Schadens oder nach Ablauf der oben genannten Frist Schadensersatz statt der Leistung bzw. Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Bei wiederholtem Lieferverzug sind wir berechtigt, nach vorheriger Abmahnung, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zu kündigen. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesem Fall vorbehalten.
4.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
5. Verpackung, Lieferung, Gefahrübergang
5.1 Leistungsort für die gem. § 4 der Verpackungsverordnung bestehende Rücknahmepflicht des Lieferanten ist der Ort der Übergabe der Ware.
5.2 Berechnete Verpackungen sind, soweit sie wieder verwendbar sind, bei Rückgabe zum vollen berechneten Wert gutzuschreiben.
5.3 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge zu nennen.
5.4 Die Gefahr geht bei Übergabe an der von uns angegebenen Lieferadresse über, dass gilt auch für den Fall, dass wir abweichend zu den Lieferbedingungen aufgrund besonderer Vereinbarung Transportkosten tragen, in diesem Fall sind unsere Versandvorschriften zu beachten und es ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden.
6. Sach- und Rechtsmängel
6.1 Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Waren und alle von ihm erbrachten Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind, den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik, sowie den einschlägigen technischen und rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften / Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, hat der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.
6.2 Wenn der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung hat, so muss er uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
6.3 Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Eine Obliegenheit, die gelieferten Waren stichprobenartig zu untersuchen, besteht nur bei offenkundigen Mengen- und Qualitätsabweichungen. Wir werden festgestellte Abweichungen dem Lieferanten möglichst unverzüglich mitteilen. Die Rüge erfolgt rechtzeitig , sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Werktagen, gerechnet vom Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab ihrer Entdeckung, per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch beim Lieferanten eingeht.
6.4 Im Falle eines Mangels stehen uns soweit hier nicht abweichend geregelt die gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantierechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung der angegebene Lieferort ist; in jedem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 6.5 Steht uns wegen eines Mangels Schadensersatz zu, sind wir insbesondere berechtigt, einen Deckungskauf zu Lasten des Lieferanten durchzuführen oder die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Ist der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, so sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
Dasselbe gilt, wenn Eile geboten ist, insb. zur Vermeidung übermäßiger Schäden und der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen.
6.6 Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren sofern das Gesetz keine längere Verjährung vorsieht in 36 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für Produkte, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mangelbeseitigung nicht im Betrieb verbleiben konnten, verlängert sich die Verjährungsfrist oder eine laufende Garantie um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt (über die gesetzliche Hemmung hinaus) die Verjährungsfrist oder Garantie neu.
7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung
7.1 Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
7.2 Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden, im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.
7.3 Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion, soweit der Lieferant hierzu gesetzlich verpflichtet ist; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7.4 Der Lieferant verpflichtet sich, zur Abdeckung der vorstehend genannten Risiken eine Haftpflichtversicherung unter Einschluss des erweiterten Produktrisikos mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Mio. EUR zu unterhalten und uns das Bestehen der Versicherung jährlich neu durch eine aktuelle Versichererbestätigung nachzuweisen.
7.5 Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ergeben, hat der Lieferant zu tragen. Er haftet im Übrigen auch für jedes schon einfach fahrlässige Verhalten seiner Mitarbeiter oder Beauftragten.
7.6 Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Konstruktions- und Schutzrechte
8.1 Soweit die bestellten Teile von uns konstruiert sind, so verpflichtet sich der Lieferant, diese weder jetzt noch später an dritte Personen zu liefern oder anzubieten. Modelle, Zeichnungen, Muster und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind mit Erledigung der Bestellung an uns zurückzusenden. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht gegenüber Dritten offen gelegt werden.
8.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte, wie z.B. Patent- oder Gebrauchsmuster, sonstige Rechte oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter - auch nicht im Verwendungsland - verletzt werden. Er hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
8.3 Abweichend von Ziffer 6.6 beträgt die Verjährungsfrist für Rechtsmängel zehn Jahre ab Vertragsschluss.
8.4 Der Lieferant haftet nicht, soweit er Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt.
9. Beistellungen
Stoffe und Teile, die wir beistellen, bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich zu lagern, zu bezeichnen und verwalten. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Wird die Sache als Hauptsache des Lieferanten angesehen, so muss er uns anteilig Miteigentum übertragen.
10. Sicherungsrechte
Der Lieferant darf gegen uns bestehende Forderungen weder abtreten noch verpfänden. Es wird ausschließlich einfacher Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten anerkannt, jedoch nicht ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, ein Kontokorrentvorbehalt oder eine sonstige besondere Form des Eigentumsvorbehaltes.
11. Sonstiges
11.1 Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Selbiges gilt in Bezug auf jedwede die Vertragsbeziehung betreffende Erklärung.
11.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag an Dritte weiter zu vergeben.
11.3 Wir werden die personenbezogenen Daten der Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
11.4 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
11.5 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns genannte Lieferadresse. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
11.6 Für alle Streitigkeiten ist Gerichtsstand ist unser Firmensitz in Balingen, sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des HGB ist.
11.7 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
12. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand: 01.04.2007
relatio Unternehmensgruppe: relatio RT International GmbH Häselstrasse 10 72336 Balingen
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